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Allgemeine Hausordnung
für Bewohner unserer Hausverwaltungen

HAUSORDNUNG

Um ein klagloses Zusammenleben in der Hausgemeinschaft zu gewährleisten, sollte von jedem Eigentümer (Nutzungsberechtigtem), deren Mitbewohnern, Mietern, Besuchern sowie Beauftragten die nachstehende Hausordnung eingehalten werden.

Insbesondere gilt:

I. Benutzung der Wohnung

1. Der Nutzungsgegenstand (Wohnung, Geschäftslokal, Balkon, Terrasse, Loggia, Pergola, Garten) ist auf schonende und pflegliche Art und Weise zu benutzen, wobei vor allem auf Fußböden, Wände, Türen und Türrahmen, Fenster, Fensterrahmen sowie auf Verfliesungen und mitvermieteten Badezimmereinrichtungen und sonstigen Ausstattungen besonders Bedacht zu nehmen ist. Vorhandene technische Einrichtungen, wie etwa solche, die der Erzeugung von Raumwärme oder Warmwasser dienen, sind regelmäßig von den Nutzungsberechtigten und auf deren Kosten zu warten und in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten.

2 Die der Entwässerung der Balkone, Terrassen, überdachten Pergolen und Loggien dienenden Wasserläufe sind vor Verstopfungen zu bewahren. Nach jedem Schneefall sind diese Objekte vom Schnee frei zu machen, um Frost- und Wasserschden vorzubeugen.

3. Die Küchen-, Badezimmer- und Toiletteneinrichtungen sind stets in reinem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Das Entsorgen von Kehricht, Abfällen, Knochen, Asche, Küchenabfällen, tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Farben, Lacken, Damenhygieneartikel, Tierstreu und dergleichen über die vorgenannten Einrichtungen ist untersagt. Bei Außentemperaturen unter Null Grad sind die zu den vorgenannten Einrichtungen führenden Fenster geschlossen zu halten.

Verstopfungen der Wasserabläufe oder der Abwasserschläuche sowie Gebrechen an Toilettenanlagen, Wasserspülungen, wasser- oder energieführenden Leitungen, die den Bauzustand des Hauses beeinträchtigen können, sind unverzüglich der Hausverwaltung zu melden. Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden einschließlich des allenfalls erhöhten Wasserverbrauchs, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen.

4. Das Zerkleinern von Holz, Kohle oder Briketts im Nutzungsgegenstand ist untersagt und darf, sofern das Beheizen des Nutzungsgegenstandes mit solchen Brennmaterialien überhaupt und dann nur ausdrücklich gestattet ist, nur an hierfür bestimmten Stellen der Wohnhausanlage geschehen. Schäden an der Wohnhausanlage, die durch das zulässige Lagern von Brennmaterialien, wie etwa trockenem Holz in Kellerabteilen, entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu ersetzen.

5. Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich untersagt. Lediglich ausnahmsweise nach vorangegangener schriftlicher Anfrage und ebenfalls nur aber ausdrückliche, Nutzungsobjekt und Haustier individuell bezeichnende Genehmigung kann die Erlaubnis erteilt werden, ein Haustier zu halten. Auch eine solche Genehmigung kann von der Hausverwaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bei der allfälligen Einlagerung von Tierfutter und Heu ist auf die Vermeidung von Ungeziefer und Gestank zu achten.

6. Das Grillen auf Balkonen und Loggien ist ausnahmslos verboten.

II. Benutzung der Wohnhausanlage

1. Außerhalb des Nutzungsgegenstandes insbesondere im Stiegenhaus dürfen weder Möbel noch andere bewegliche Gegenstände, wie Schuhe, Kinderwagen, Kleidungsstücke, Fahrräder, Kinderspielzeug, etc. abgestellt werden. Topfpflanzen dürfen ausschließlich auf Fensterbrettern abgestellt werden.

2. Schilder, Anzeigen, Hinweistafeln, Schaukästen, Satellitenempfangsanlagen, Antennen und Portale am und im Haus dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung angebracht werden. Ebenso ist das Anbringen von Werbung jeglicher Art untersagt.

3. Handwagen, Fahr-, Motorräder oder Autos dürfen in den Höfen der Wohnhausanlage nur mit schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung eingestellt werden. Das Befahren der zu der Wohnhausanlage gehörenden Wege, Gärten, Plätze und Höfe mit Fahr-, Motorrädern und Pkws sowie sonstigem Fuhrwerk ist außer zum Zu- und Abfahren zu und von bewilligten KFZ-Abstellplätzen und Garagen untersagt. Beim Zu- und Abliefern von Einrichtungsgegenständen kann über vorangegangene Anfrage eine jeweils zeitlich befristete Genehmigung erteilt werden. Im Übrigen dürfen nur die vom Nutzungsberechtigten selbst angemieteten KFZ-Abstellflächen benutzt werden; das eigenmächtige Abstellen von Fahrzeugen auf anderen KFZ-Abstellflächen der Wohnhausanlage ist untersagt.

4. Der Nutzungsberechtigte haftet für etwaige, durch Flüssigkeitsverluste von Kraftfahrzeugen verursachte Schäden an KFZ-Abstellflächen oder sonstigen allgemeinen Teilen oder Flächen der Wohnhausanlage.

5. Die Reinigung von Fahrzeugen aller Art ist auf den zu der Wohnhausanlage gehörigen Wegen, Plätzen, Höfen und Gärten verboten. Beschädigungen und Verunreinigungen der Wohnhausanlage, der zu ihr gehörenden Wege und Plätze, Höfe und Gartenfläche so wie des Gehsteiges sind grundsätzlich zu vermeiden.

6. Schuhe, Stiefel und sonstige Kleidungsstücke dürfen nicht in den Gängen, Geländer und auf den Stiegen der Wohnhausanlage geputzt werden. Teppiche dürfen nur auf einem von der Hausverwaltung bestimmten Platz der Wohnhausanlage, niemals aber im Stiegenhaus oder auf den Gängen oder Geländer, auch nicht so gereinigt werden, dass der Schmutz aus den Fenstern fällt.

7. Für die notwendig werdende Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen durch den Nutzungsberechtigten selbst, dessen Mitbewohnern, Mietern, Besucher oder Beauftragten sowie für durch Tiere des Nutzungsberechtigten verursachten Schäden hat dieser selbst aufzukommen.

8. Das Rauchen in den Stiegenhäusern sowie auf Gängen, Fluren, Dachböden, Kellerräumlichkeiten der Wohnhausanlage ist ebenso wie die Entsorgung von Zigaretten- und Tabakresten sowie sonstigen Raucherutensilien aus Fenstern, Loggien und Balkonen verboten.

9. Das Ballspielen ist innerhalb der gesamten Wohnhausanlage nur auf eigens dafür vorgesehenen Plätzen oder Bereichen gestattet, im Übrigen aber verboten.

10. Das eigenmächtige Lüften der Stiegenhäuser, Gänge und Flure, soweit es über ein Stosslüften von maximal 10 Minuten hinausgeht, ist untersagt.

11. Die Haus- bzw. Stiegenhauseingangstüren sind stets verschlossen zu halten, um hausfremden Personen den unkontrollierten Zugang zu verwehren.

12. Auf den Dachböden ist die Lagerung von Gegenständen jeglicher Art strengstens untersagt.

14. Im Keller ist die Lagerung von jeglichen Gegenständen mit Ausnahme von leicht entzündbaren und gesundheitsgefährdenden Stoffen grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht berechtigten Grund zum Anstoß geben (wie etwa übel riechende Stoffe).

15. Im übrigen ist die Lagerung leicht entzündbarer und gesundheitsgefährdender Stoffe in und außerhalb des Nutzungsgegenstandes jedenfalls und ausnahmslos untersagt.

16. Die Fenster und Türen am Dachboden sind während der kalten Jahreszeit stets geschlossen zu halten.

17. Die Waschküche und deren Einrichtungen sind nach der Benutzung von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu reinigen. Bei Außentemperaturen unter Null Grad sind die Fenster der Waschküche geschlossen zu halten. Die Nutzungsberechtigten können eine interne Vereinbarung über die Reihenfolge der Benützung der Waschküche und des Trockenraumes treffen.

18. Der Transport von außergewöhnlich schweren oder großvolumigen Gegenständen innerhalb der Wohnhausanlage, auf deren Stiegen, Gängen und Fluren ist nur mit vorangegangener schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung gestattet. Treten bei einer solchen Art genehmigten Transport Schäden auf, haftet der Nutzungsberechtigte hierfür verschuldensunabhängig.

III. Abfallbeseitigung

1. Die Entsorgung des Mülls hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Abfallwirtschaft zu erfolgen. Es ist Sorge zu tragen, dass der Müll Platz sparend entsorgt wird (Plastikflaschen zusammendrücken, Kartonagen zerkleinern etc.)

2. Der Sperrmüll ist ausschließlich im Rahmen von Sperrmüllaktionen zu entsorgen. Das Ablagern von Sperrmüll auf den allgemeinen Flächen und Teilen sowie in allgemein zugänglichen Räumen der Wohnhausanlage ist untersagt. Etwa abgelagerter Sperrmüll wird sowohl während als auch nach dem Bestandsverhältnis ohne weitere Verständigung auf Kosten des Verursachers entsorgt.

IV. Vermeidung von Ruhestörungen

Die Nutzungsberechtigten haben einander rücksichtsvoll zu begegnen.

Jedes die übrigen Bewohner der Wohnhausanlage störende oder für diese unzumutbare Verhalten ist zu unterlassen. Insbesondere darf kein ungebührlicher Lärm erzeugt werden. Radio-, Tonband- und Fernsehgeräte sowie vergleichbare technische Geräte der Unterhaltungselektronik und Musikinstrumente sind auf Zimmerlautstärke einzustellen bzw. zu benutzen. Lautsprecheranlagen dürfen auch tagsüber nur bei geschlossenen Fenstern benutzt werden.

Lärmerzeugung bei Spielen oder Lärm, der eine Belästigung der übrigen Bewohner der Wohnhausanlage oder eine Beschädigung derselben mit sich bringen, sind innerhalb der gesamten Wohnhausanlage untersagt. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Früh sowie während der Mittagsstunden von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist unbedingt Ruhe zu halten.

V. Schließanlage

Von den dem Nutzungsberechtigten anlässlich der Begründung des Nutzungsverhältnisses ausgefolgten Wohnungs- und Zentralschlüssel dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung Duplikate hergestellt werden; dies jedenfalls aber auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

VI. Rauchfangkehrerarbeiten

Sofern dem Nutzungsberechtigten eine ausdrückliche Genehmigung der Hausverwaltung zur Installierung von (zusätzlichen) Zimmeröfen samt Rauchfangrohren erteilt worden ist, müssen diese vom Nutzungsberechtigten stets auf eigene Kosten und zeitgerecht geputzt werden bzw. hat der Nutzungsberechtigte für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung diesbezüglicher Rauchfangkehrerarbeiten selbst zu sorgen.

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass die Kehrung der Kamine, Schornsteine der Wohnhausanlage an den vorgeschriebenen Kehrtagen ungehindert durchgeführt werden kann.

VII. Beschwerden

Beschwerden sind ausschließlich schriftlich (per Post, Mail unter hausverwaltung@lindenberger.at oder Fax 0732/651545-45) und nicht anonym an die Hausverwaltung Immobilien Lindenberger Ges.mbH. zu richten.

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