I. Nebenkosten bei
Mietverträgen
1. Vergebührung des
Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden
Bruttomietzinses (inkl. Ust), höchstens das
18fache des Jahreswertes, Vorbehalt einer
früheren Aufkündigung bleibt außer Betracht. Bei
unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen
Jahreswertes.
Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in
dessen Vertretung z.B. der Makler,
Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar)
verpflichtet, die Gebühr selbst zu bemessen und
anzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen,
über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem
Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes
begrenzt.
Durchschnittssätze für die Selbstberechnung der
Bestandvertragsgebühr: Für die Festsetzung der
Gebühr ist der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend.
Hat sich der Bestandnehmer vertraglich zwar zur
Erbringung von Leistungen verpflichtet, sind
diese in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig
bestimmt, so sind diese mit den Beträgen, die im
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
tatsächlich anfallen, anzusetzen.
Ist die Höhe der Leistungen mangels
tatsächlichen Anfalls ziffernmäßig unbekannt, so
sind folgende Werte anzusetzen: a) als
Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) für
Gebäuden oder Gebäudeteilen, die überwiegen
Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger
selbständiger Räume und anderer Teile der
Liegenschaft die typischerweise Wohnräumen
zugeordnet sind (wie Keller- und Dachbodenräume,
Abstellplätze und Hausgeräten) € 1,30/m², für
Geschäftsräume € 1,82m², b) für die Heizkosten €
0,58/m², c) für die Warmwasserkosten € 0,29/m².
2.Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im
Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen
Urkundenerrichters.
3.Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der
Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende
öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen
(z.B. Lift)
- allfälliges Entgelt für mitvermietete
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder
sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Höchst zulässige Provisionssätze
(immer zuzüglich 20% Ust..) bei Vermittlung von
Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen,
Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art
-
A) Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht
gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem
sich der Mietgegenstand befindet:
- Bei Vermietung auf unbestimmte Zeit / Frist
mehr als 3 Jahre: Vom Vermieter 3
Bruttomonatsmietzinse allenfalls +5% der
besonderen Abgeltungen & vom Mieter 3
Bruttomonatsmietzinse.
- Bei einer Frist von genau 3 Jahren: Vom
Vermieter 3 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls
5% der besonderen Abgeltungen & vom Mieter 2
Bruttomonatsmietzinse.
- Bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder
unbestimmte Zeit: Vom Mieter eine Ergänzung auf
3 Bruttomonatszinse.
Geschäftsräume (sowie auch
Wohnungen, die nicht dem Änderungsbereich des
Mietrechtsgesetzes MRG unterliegen, wie
beispielsweise Ferienwohnungen) können beliebig
befristet werden.
Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1
Bruttomonatsmiete als Provision mit dem Mieter
vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2,
aber höchstens 3 Jahre, so sind 2
Bruttomonatszinse zulässig.
Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der
Ergänzung auf drei Bruttomonatszinse.
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3
Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter
kann vereinbart werden.
B) Untermietverträge über einzelne Wohnräume,
unabhängig von Dauer: Vom Vermieter & vom Mieter
je 1 Bruttomonatsmietzins.
C) Vermittlung durch Immobilienmakler, der
gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in
dem sich der Mietgegenstand befindet:
Bei Haupt- oder Untermietverträgen über
Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der
Auftraggeber Mehrheitseigentümer der
Liegenschaft ist)
- Bei Vermietung auf unbestimmte Zeit / Frist 3
oder mehr Jahre: Vom Vermieter 2
Bruttomonatsmietzinse allenfalls 5% der
besonderen Abgeltungen & vom Mieter 2
Bruttomonatsmietzinse.
- Haupt- oder Untermietverträge
über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn
der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der
Liegenschaft ist) und Untermietverträge über
einzelne Wohnräume unterliegen derselben
Regelung wie die Vermittlung durch den
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig
Verwalter des betreffenden Gebäudes ist.
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage
ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins
einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig
miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung
von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt,
bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften
die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart
werden darf (Angemessener Mietzins,
Richtwertmietzins).
II. Nebenkosten bei
Pachtverträgen
1.Vergebührung des
Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes) 1% des auf die
Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses;
bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen
Jahresbruttopachtzinses.
2.Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des
jeweiligen Urkundenerrichters.
3.Vermittlungsprovision
a)Pachtverhältnisse insbesondere in der Land-
und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit
beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart
werden, die mit einem Prozentsatz des auf die
Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
festgelegt ist.
Bei unbestimmter
Pachtdauer........................5% des auf 5
Jahre entfallenden Pachtschillinge
Bei bestimmter Pachtdauer
bis zu 6
Jahren..........................5%
bis zu 12 Jahren...
......................4%
bis zu 24
Jahren..........................3%
über 24
Jahre...........................2%
jeweils plus 20% Ust.
Für die Vermittlung von Zubehör darf zusätzlich
jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes
plus 20% Ust. vereinbart werden.
b)Unternehmenspacht
Bei unbestimmter
Pachtdauer...............3-facher monatlicher
Pachtschilling
Bei bestimmter Pachtdauer
Bis zu 5
Jahren...........................5%
bis zu 10
Jahren..........................4%
Über 10
Jahre.............................3%
jeweils plus 20% Ust.
Für die Vermittlung von Abgeltungen für
Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf
mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom
Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart
werden.
III. Nebenkosten bei
Kaufverträgen
1.Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung........................3,5%
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen
möglich)
2.Grundbuchseintragungsgebühr
(Eigentumsrecht)........................1,0%
3.Kosten der Vertragserrichtung und
grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung
im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen
Urkundenerrichters
sowie Barauslagen für Beglaubigungen und
Stempelgebühren
4.Verfahrungskosten und Verwaltungsabgaben für
Grundverkehrsverfahren (länderweise
unterschiedlich)
5.Förderungsdarlehen bei
Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen -
Übernahme durch den Erwerber: Neben der
laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung
bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw.
Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber
hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines
Förderungsdarlehens.
6.Allfällige Anliegerleistungen laut
Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten
und Kosten der Baureifmachung des Grundstücks)
sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser,
Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7.Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene
Höchstprovision)
A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen,
Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird,
Unternehmen aller Art & Abgeltungen für
Superädifikate auf einem Grundstück:
Bei einem Wert
bis Euro 36.336,42 je 4%,
von Euro 36.336,42 bis Euro 48.448,51 Euro
1.453,46,
ab Euro 48.448.58 je 3%
von beiden Auftraggebern (Verkäufer & Käufer)
jeweils zuzüglich 20% Ust.
B) bei Optionen:
50% der Provision gem. Punkt 7.A, welche im Fall
des Kaufes durch den Optionsberechtigten
angerechnet werden.
IV. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen
1. Vergebührung des Darlehensvertrages (§33
TP 8 GebG) (Basis: Kreditbetrag) . . . 0,8%
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über
5 Jahre (Basis: Kreditbetrag) . . 1,5%
2. Grundbuchseintragungsgebühr (Basis:
Pfandsumme) . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2%
3. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung .
. . . . . . . . . . . . . . . . . 0,6%
4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach
dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
5. Barauslagen für Beglaubigungen und
Stempelgebühren laut Tarif
6. Kosten der allfälligen Schätzung laut
Sachverständigentarif
7. Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2%
der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die
Vermittlung im Zusammenhang mit einer
Vermittlung gemäß §15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht
kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision
oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme
nicht übersteigen.
V. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem
Einkommensteuerrecht.
a) Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen
stehenden Liegenschaft können - abhängig von
Buchwert und Veräußerungserlös -
steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen
stehenden Liegenschaft (bebaut oder unbebaut)
innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen
Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der
Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des
Spekulationsgewinnes ist der um die
Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös
den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen)
und abzüglich steuerfreier Subventionen i.S. des
§28 Abs. 6 EStG 1988 gegenüberzustellen. Die
Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15
Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der
Anschaffung Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in
Teilbeträgen gemäß §28 Abs. 3 EStG 1988
abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in
Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988
geltenden Bestimmungen des §28 Abs. 2 EStG 1972,
so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist. Hat
der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich
(z.B. durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so
errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem
Zeitpunkt der Anschaffung durch den
Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer zu
entrichtende Spekulationssteuer wird auf Antrag
um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts- oder
Schenkungssteuer ermäßigt.
2. Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
a)Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen
und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden),
die dem Veräußerer seit der Anschaffung,
mindestens aber seit zwei Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der
Besteuerung ausgenommen.
b)Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt
der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil
des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c)Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden
vermindert sich der Veräußerungsgewinn nach
Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um
jährl. 10%.
3.Besondere Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der
Veräußerung eines Gebäudes
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß
§28 Abs 3 EstG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder
gemäß § 28 Abs 2 EstG 1972 auf 10 Jahre verteilt
abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen
verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz
zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der
rechnerischen "Normal-Afa" für
Herstellungsaufwand als "besondere Einkünfte aus
Vermietung" nachzuversteuern. Wenn seit dem 1.
Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in
Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt
wurden, mindestens sechs weitere Jahre
verstrichen sind, sind über Antrag diese
besonderen Einkünfte beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen
ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre
anzusetzen.
4.Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß
§28 Abs. 2, 3 und 4 EstG 1972 (Zehntel- bzw.
Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das
Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des
Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel-
bzw. Fünfzehntel Beträge für den Verkäufer
verloren. (Sonderregelung bei Erwerb von Todes
wegen).
5.Vorsteuerberichtigung gemäß §12 Abs 10 UstG
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs-
und Herstellungsaufwendungen, sowie aus
Großreparaturen sind bei Übertragung unter
Lebenden innerhalb der nachfolgenden 9 Jahre
anteilig zu berichtigen. Bei unternehmerischer
Nutzung des Rechtsnachfolgers i.S. des UstG
(z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung
vermieden werden, indem 20% Umsatzsteuer Teil
zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt
wird. Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises
ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand
Bezug genommen werden.
6.Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz
werden aufgedeckt und sind zu versteuern.
VI. Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1, §§ 10 und 15
Maklergesetz
§6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer
Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu
vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße
verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem
Dritten zustandekommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf
Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar
nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde
Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck
wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande
kommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er
selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies
gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene
Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch
den Makler gleichkommt. Bei einem sonstigen
familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis
zwischen dem Makler und dem vermittelten
Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der
Makler nur dann einen Anspruch auf Provision,
wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses
Naheverhältnis hinweist.
§7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit
der Rechtswirksamkeit des vermittelten
Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf
einen Vorschuss.
§10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf
den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit
ihrer Entstehung fällig.
Besondere
Provisionsvereinbarungen
§15 (1) Eine Vereinbarung,
wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung
oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung,
auch ohne einen dem Makler zurechenbaren
Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat,
ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder
ortsüblichen Provision und nur für den Fall
zulässig, dass
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft
wider Treu und Glauben nur deshalb nicht
zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen
dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das
Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein
anderes als ein zweckgleiches Geschäft
zustandekommt, sofern die Vermittlung des
Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers
fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft
nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer
anderen Person zustandekommt, weil der
Auftraggeber dieser die ihm vom Makler
bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss
mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem
vermittelten Dritten, sondern mit einer Person
zustandekommt, weil der vermittelte Dritte
dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben
hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten
Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches
oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-
oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem
Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall
vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom
Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund
vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch
die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als
durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers
zustandegekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten
als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei
Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu
treffen.
VII. Konsumentenschutzbestimmungen
§30b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor
Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber,
der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche
Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er
als Makler einschreitet, und die sämtliche dem
Verbraucher durch den Abschluss des zu
vermittelnden Geschäfts voraussichtlich
erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der
Provision ist gesondert anzuführen; auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres
Naheverhältnis im Sinn des §6 Abs4 dritter Satz
MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der
Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese
Übersicht auch einen Hinweis darauf zu
enthalten. Bei erheblicher Änderung der
Verhältnisse hat der Immobilienmakler die
Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt
der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor
Vertragserklärung des Auftraggebers zum
vermittelten Geschäft, so gilt §3 Abs 4 MaklerG.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs
können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler
tätig sein. Wird der Immobilienmakler
auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem
Dritten mitzuteilen.
VIII. Rücktrittsrechte
1. Rücktrittsrecht nach 30a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§1
KSchG) ist und seine Vertragserklärung
· am Tag der erstmaligen Besichtigung des
Vertragsobjektes abgegeben hat,
· seine Erklärung auf den Erwerb eines
Bestandsrechts (insbes. Mietrechts), eines
sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder
des Eigentums gerichtet ist, und zwar
· an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus
oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
· zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses
des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
dienen soll;
kann binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der
Verbraucher eine Zweitschrift der
Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung
erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe
der Vertragserklärung oder, sofern die
Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später
ausgehändigt worden ist, zu diesem Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls
spätestens einen Monat nach dem Tag der
erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reuegelds oder
einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
2. Rücktritt bei "Haustürgeschäften" nach § 3
KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§
1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
· weder in den Geschäftsräumen des
Immobilienmaklers abgegeben,
· noch die Geschäftsverbindung zur Schließung
des Vertrags mit dem Immobilienmakler selbst
angebahnt hat (3 KSchG)
kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder
danach binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu
laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde"
ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des
Unternehmers, die zur Identifizierung des
Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht enthält.
Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder
fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach
beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund
eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem
Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst
angebahnt und daher - gleichgültig, wo der
Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht
gemäß § 3 KSchG.
3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt
maßgeblicher Umstände (§ 3 KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem
Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich
zurücktreten, wenn
· ohne seine Veranlassung
· maßgebliche Umstände
· die vom Unternehmer als wahrscheinlich
dargestellt wurden,
· nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß
eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
· die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung
eines Dritten,
· steuerrechtliche Vorteile,
· eine öffentliche Förderung oder die Aussicht
auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab
Erkennbarkeit des Nichteintritts für den
Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht
schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht
endet aber jedenfalls einen Monat nach
beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
· Wissen oder Wissenmüssen des Verbrauchers
über Nichteintritt bei den
Vertragsverhandlungen.
· Im Einzelnen ausgehandelter Ausschluss des
Rücktrittsrechts (formularmäßig nicht abdeckbar)
· Allgemeine Vertragsanpassung.
4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag
nach § 5 BTVG
Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden
Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten
an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu
erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw.
Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur
auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen
Vorauszahlungen von mehr als Euro 145,35 pro
Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine
Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes
mitgeteilt hat:
1. alle wesentlichen Informationen über den
Vertragsinhalt;
2. wenn allfällige Rückforderungsansprüche des
Erwerbers schuldrechtlich ohne Bestellung eines
Treuhänders gesichert werden sollen, den
vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden
Sicherheit;
3. wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers
nach § 7 Abs. 6 Z 2 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der
inländischen Gebietskörperschaft oder die
entsprechende gesetzliche Bestimmung;
4. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z
3 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut
der eine gleichwertige Sicherung
gewährleistenden Vereinbarungen;
5. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z
4 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut
der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut.
Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu
erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem
Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder
Kopie seiner Vertragserklärung und die oben in
Pkt. 1 - 5 genannten Informationen sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich
erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch
spätestens einen Monat nach Abgabe der
Vertragserklärung des Erwerbers.
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von
den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte
Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß
aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht
gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer
Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt,
sobald der Erwerber vom Unterbleiben der
Wohnbauförderung informiert wird und
gleichzeitig oder nachher eine schriftliche
Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen
Monat nach Erhalt der Information über das
Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger
oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich
erklären.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete
Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zuge
der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten
Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt.
Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung
eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung
auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz,
der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen läßt.
IX. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen berücksichtigen
die Bestimmungen des Maklergesetzes sowie die
Standes- und Ausübungsregeln für
Immobilienmakler der Immobilienmaklerverordnung
in der jeweils zuletzt gültigen Fassung. Sie
gelten für alle Leistungen ohne Ansehung des
Zeitpunktes der Leistung oder wann ein
allfälliger, der Leistung zu Grunde liegender
Auftrag erteilt wurde, auch wenn diese
Leistungen ohne ausdrückliche Bezugnahme auf
diese Geschäftsbedingungen erfolgen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
durch die Firma Immobilien Lindenberger
Gesellschaft mbH.
Alle Angebote sind unverbindlich und
freibleibend. Zwischenverkauf -vermietung oder
-verpachtung sind vorbehalten.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und
Gewissen, für die Richtigkeit der Angaben,
Unterlagen & Dokumente der von der Immobilien
Lindenberger Gesellschaft mbH. präsentierten
Objekte übernimmt die Immobilien Lindenberger
Gesellschaft mbH. aber keine Gewähr. Desgleichen
übernimmt die Immobilien Lindenberger
Gesellschaft mbH. keine Gewähr für Schreib-,
Druck- oder Übertragungsfehler sowie
Aktualisierungsmängel in den zur
Veröffentlichung ihrer Angebote ausgewählten
Medien. Das Gleiche gilt auch für individuelle
Zusendungen.
Es erfolgt auch keine Gewähr für die von der
Immobilien Lindenberger Gesellschaft mbH.
weitergegebenen Informationen über die
Konditionen für besondere Leistungen
(Kreditzinsen, Kreditraten,
Bearbeitungsgebühren, Honorare etc.), welche
zwischenzeitig vom Erbringer der Leistung einer
Änderung unterzogen wurden.
Ist dem Empfänger ein von der Immobilien
Lindenberger Gesellschaft mbH. angebotenes
Objekt bereits als verkäuflich/vermiet-/verpachtbar
bekannt, ist dies der Immobilien Lindenberger
Gesellschaft mbH. unverzüglich schriftlich unter
Angabe des Erstanbieters und Zeitpunkt dieser
Bekanntgabe mitzuteilen, andernfalls gilt die
Anbotsstellung der Immobilien Lindenberger
Gesellschaft mbH. als anerkannt.
Eine Vervielfältigung der von der Immobilien
Lindenberger Gesellschaft mbH. zur Verfügung
gestellten Unterlagen - auch der im Internet
präsentierten - ist nur zu eigenen, privaten
Zwecken gestattet.
Jede Weiterleitung der von der Immobilien
Lindenberger Gesellschaft mbH. angebotenen
Objekte bzw. deren Unterlagen (Expose, Fotos,
Pläne, Grundbuchsauszug,....), Bekanntgabe der
Kauf-/Miet/Pachtgelegenheit oder der von ihr
namhaft gemachten Interessenten an Dritte bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Immobilien Lindenberger Gesellschaft mbH. Bei
Zuwiderhandeln behält es sich die Immobilien
Lindenberger Gesellschaft mbH. vor, in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Maklergesetzes sowie der
Immobilienmaklerverordnung 1996,
Schadenersatzforderungen für den
Geschäftsausfall und jeden anderen durch diese
Weiterleitung eingetretenen Schaden an die
unerlaubt weiterleitende Person zu stellen.
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch,
wenn der Vertrag
a) zu anderen, vom Angebot abweichenden
Bedingungen abgeschlossen wird,
b) über ein anderes Objekt des von der
Immobilien Lindenberger Gesellschaft mbH.
nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen
wird oder
c) in zeitlichem und wirtschaftlichen
Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch
einen oder mehrere Verträge erweitert oder
ergänzt wird.
Die Fälligkeit der Provision entsteht,
soferne keine behördliche Zustimmung
erforderlich ist, bei Vertragsabschluss.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Linz
vereinbart.
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